Postbank verliert erneut Rechtsstreit zum Pfändungsschutzkonto

Landgericht Frankfurt unterbindet unzulässige Vertragsklauseln und irreführende Kundenmitteilungen

Foto: © VZ NRW/adpic
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23.04.2025 

  • AGB der Postbank waren teilweise unzulässig
  • Mitteilungen über vermeintliche „Kontosperren“ führten Verbraucher:innen in die Irre
  • Erst zum Ende des Gerichtsverfahrens erkannte die Postbank die Klage weitgehend an

(Düsseldorf/vznrw) - Die Verbraucherzentrale NRW ist erfolgreich gegen Vertragsklauseln der Postbank im Zusammenhang mit Pfändungsschutzkonten (P-Konten) vorgegangen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Unzulässigkeit der P-Konto-AGB der Postbank sowie deren irreführende Mitteilungen an Verbraucher:innen bestätigt (Az: 2-06 O 64/23). „Die Regelungen benachteiligten Verbraucher:innen erheblich und waren nicht mit geltendem Recht vereinbar“, sagt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW.

Die Postbank hatte für Verbraucher:innen, die ein in Dispo befindliches Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln wollten, umfangreiche AGB erstellt, die die Betroffenen in mehrerlei Hinsicht benachteiligten. So wurde der Sollsaldo des Kontos nicht nur wie gesetzlich vorgesehen abgetrennt, sondern ausdrücklich weiterhin als Dispo auf ein neues Buchungskonto übertragen. Logische Konsequenz war die Gefahr, dass dann weiterhin ein hoher Dispozins auf den ausgebuchten Sollsaldo anfallen könnte. Darüber hinaus sollten bonitätsabhängige Leistungen, wie zum Beispiel Kreditkarten, mit der Umwandlung des Kontos automatisch gekündigt werden, selbst wenn das Konto nicht gepfändet wurde. „Betroffene Verbraucher:innen wurden damit unangemessen benachteiligt“, kritisiert Köster.

Der zudem in den AGB enthaltene Hinweis, dass Kund:innen für ein ausreichendes Guthaben zur Belastung der zu zahlenden Entgelte zu sorgen haben, war ebenfalls unzulässig und verwirrend. Eine gesonderte Pflicht, zusätzlich oder neben den schon vereinbarten Kontoentgelten, entsteht durch die einfache Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gerade nicht.

Irreführende Mitteilungen verunsicherten Betroffene

Darüber hinaus beanstandete die Verbraucherzentrale NRW irreführende Mitteilungen der Postbank an Kund:innen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Darin hieß es, dass auf ihrem Pfändungsschutzkonto eine „Kontosperre“ eingerichtet worden sei. Diese Mitteilungen gab Verbraucher:innen fälschlicherweise das Gefühl, dass sie nicht mehr über ihr Konto verfügen können. „Die unklare Kommunikation führte zu erheblicher Verunsicherung bei Betroffenen“, sagt Köster. Auch der Hinweis, dass Rückfragen hierzu „der Insolvenzverwalter beantworten solle“, führte zur Verwirrung. Ein P-Konto ist im Rahmen des Freibetrags insolvenzfest und fällt damit gerade nicht in den Zuständigkeits-, geschweige denn den Beratungsbereich von Insolvenzverwalter:innen. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Postbank die Klage in diesen Punkten anerkannt und wurde entsprechend verurteilt.

Postbank bessert bei Auskunftspflicht nach

Die Verbraucherzentrale NRW hatte auch dagegen geklagt, dass Verbraucher:innen bei Abhebungen am Geldautomaten nicht ohne weiteres erkennen konnten, welcher pfändungsfreie Betrag ihnen für den laufenden Monat noch zur Verfügung stand. Diese Information ist aber gesetzlich vorgeschrieben. Die Postbank hat während des laufenden Gerichtsverfahrens die Informationsmöglichkeiten erweitert, sodass Betroffene den Betrag nun auch im Online-Banking und am Kontoauszugsdrucker einsehen können. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sollten diese Informationen zwar direkt am Geldautomaten einsehbar sein, doch ist eine Erweiterung der Informationsmöglichkeiten zumindest ein Schritt in die richtige Richtung.

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