Trugschlüsse im Arbeitsrecht: Was wirklich bei Kündigung, Abfindung und Urlaubsanspruch gilt

Quelle: ERGO Group
Quelle: ERGO Group

17.02.2025

 

(Düsseldorf/ergo) - Eine Kündigung sorgt meist für Unmut und Irritationen. Doch immerhin steht dem Arbeitnehmer dann eine saftige Abfindung zu – oder? Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, in welcher Form eine Kündigung wirksam ist, wann Überstunden verpflichtend sind und ob auch in Mutterschutz oder Elternzeit ein Urlaubsanspruch besteht.

Vor dem Einstieg: Flunkern im Bewerbungsgespräch
In einem Bewerbungsgespräch möchten Arbeitnehmer einen möglichst guten Eindruck hinterlassen. Um sich in ein besseres Licht zu rücken, sind manche Bewerber geneigt, bei bestimmten Fragen zu flunkern. Doch ist das erlaubt? „Hier liegt der Teufel im Detail“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Bei Fragen zu jobrelevanten Anforderungen wie Berufserfahrung, Kenntnissen und Verfügbarkeit müssen Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten.“ Anders sieht das hingegen bei persönlichen Fragen aus, beispielsweise zur Familienplanung oder Schwangerschaft sowie zur Religions- oder Parteizugehörigkeit. Nach Vorstrafen dürfen Arbeitgeber ebenfalls nur fragen, soweit diese für die Tätigkeit relevant sind, beispielsweise Vermögensdelikte bei einem Kassierer. Als Vorstrafe zählt übrigens nur, was aktuell im Bundeszentralregister vermerkt ist. „Generell ist es ratsam, die Wahrheit zu sagen“, so Brandl. „Kommt nach einer Anstellung ans Licht, dass Arbeitnehmer bei zulässigen Fragen gelogen haben, riskieren sie eine Kündigung.“

Überstunden: Pflicht oder Kür?
Der Arbeitsvertrag legt die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses fest. Dazu gehört unter anderem die Arbeitszeit. „Enthält er keine Regelung zu Überstunden, dürfen Arbeitgeber diese nicht ohne Weiteres verlangen“, erläutert die ERGO Juristin. „Das bedeutet: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten.“ Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können diese jedoch vorsehen. Sind Überstunden vereinbart, dürfen diese die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Grenzen nicht überschreiten. „Ebenfalls untersagt sind laut Bundesarbeitsgericht allgemeine Formulierungen, etwa dass alle Überstunden mit der Zahlung des monatlichen Bruttogehalts abgegolten sind“, ergänzt Brandl. „Denn Arbeitgeber müssen Überstunden entweder über das Gehalt oder – bei entsprechender Vereinbarung – mit einem Freizeitausgleich vergüten.“

Urlaubsanspruch in Mutterschutz und Elternzeit
Zum Thema Mutterschutz und Elternzeit sind ebenfalls zahlreiche Fehlannahmen im Umlauf. So zum Beispiel, dass Mütter und Väter währenddessen keine Urlaubstage erwerben. „Doch das ist ein Irrglaube“, klärt die Rechtsexpertin von ERGO auf. „Das Bundesurlaubsgesetz macht Urlaubsansprüche nicht von einer erbrachten Arbeitsleistung abhängig. Sie bestehen daher auch während der Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie während verlängerter Schutzfristen, etwa wegen Mehrlingsgeburten.“ Während der Elternzeit können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch jedoch je vollem Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs kürzen.

Kündigung muss schriftlich erfolgen?
Eine Kündigung sollte wohlüberlegt sein. Wer dem Chef im Affekt „Ich kündige!“ zuruft, hat Glück. „Denn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und in Papierform zustellen, damit sie wirksam ist“, erläutert Brandl. Es ist immer noch eine weitverbreitete Annahme, dass eine Kündigung auch in digitaler Form gültig ist, etwa als E-Mail. Doch anders als zum Beispiel bei vielen Abonnements ist dies im Job nicht der Fall. „Wer seine Kündigung per Post zustellt, sollte zudem eine schriftliche Eingangsbestätigung des Arbeitsgebers verlangen“, rät die ERGO Juristin.

 

Abfindung bei Kündigung
Ein weiterer Irrglaube ist: Jedem Arbeitnehmer steht bei Kündigung eine Abfindung zu. „Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die einige Arbeitgeber zahlen“, so Brandl. „Es kommt vor, dass eine Abfindung in einem Sozialplan, Arbeits-, Tarif- oder Aufhebungsvertrag vereinbart ist – oder sich aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht ergibt.“ Eine Besonderheit gilt bei betriebsbedingten Kündigungen: Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage, besteht nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Abfindung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hingewiesen hat. Die Höhe einer solchen Abfindung ist gesetzlich geregelt und beträgt ein halbes monatliches Bruttoeinkommen je Beschäftigungsjahr. Bei anderen Abfindungen können abweichende Beträge vereinbart sein.


Autorin: ERGO; zusammengestellt von Gert Holle - 17.02.2025